URHEBERRECHT
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INHALTE
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RECHTSWIRKSAMKEIT
1. URHEBERRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
1.1. Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte der Grafiken/Illustrationen (§ 1, 2Abs. 2,73 ff UrhG) stehen dem Grafiker zu. Nutzungsbewilligungen gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Der Vertragspartner erwirbt in diesem Falle nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkungen, etc.); Im Zweifel ist der in der Rechnung angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur soviel Rechte, wie es dem offengelegte Zweck des Vertrages ( erteilten Auftrags ) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Auftragsgebers und nicht für Werbezwecke als erteilt.
1.2. Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung ( Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung, etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyrightvermerk im Sinne des WURA deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesondere nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar bei der Grafik/Illustration und diesem eindeutug zuordenbar anzubringen wie folgt: Foto: © Name / Firma und sofern veröffentlicht, Jahreszahl der ersten Veröffentlichung. Dies gilt auch dann, wenn die Grafik/Illustration nicht mit einer Herstellerbezeichnung versehen ist. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs. 3 UrhG. Ist das Grafik/Illustrationauf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht den vorstehenden beschriebenen Herstellervermerk.
1.3. Jede Veränderung der Grafik/Illustration bedarf der schriftlichen Zustimmung des Grafikers. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderung nach dem, dem Grafiker bekannten Vertragszweck erforderlich sind.
1.4. Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahme- und Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemäße Herstellerbezeichnung/Namensnennung (Punkt 2.2 oben) erfolgt.
1.5. Anstelle des § 75 UrhG gilt die allgemeine Vorschrift des § 42 UrhG.
1.6. Im Falle einer Veröffentlichung sind 2 kostenlose Belegexemplare zuzusenden. Bei kostspieligen Produkten (Kunstbücher, Videokassetten) reduziert sich die Zahl der Belegexemplare auf ein Stück.
1.7. Der Grafiker ist berechtigt, die Grafiken/Illustrationen in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner Herstellerbezeichnung zu versehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für die Intigrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen, und zwar insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte (Drucker....). Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung anzubringen bzw. zu erneuern.
1.8. Der Grafiker wird die Aufnahme ohne rechtspflicht archivieren. Im Falle des Verlustes oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu.
2. ANSPRÜCHE DRITTER
2. Ansprüche Dritter Für die Einholung einer allenfalls erforderlichen Zustimmung abgebildeter Gegenstände oder Personen hat der Vertragspartner zu sorgen.Er hält den Grafiker diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich der Ansprüche nach § 78 UhrG,1041 ABGB.
3. VERLUST UND BESCHÄDIGUNG
3.1. Im Falle des Verlustes oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Grafiken/Illustrationen haftet der Fotograf - aus welchem Rechtstitel immer - nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige seiner Bediensteten beschränkt; für Dritte (Druckerei...) haftet der Grafiker nur für Vorsatz. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (soferne und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu; der Grafiker haftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten oder für entgangenen Gewinn und Folgeschäden.
1.7. Punkt gilt entsprechend für den Fall des Verlustes oder der Beschädigung übergebener Vorlagen und übergebener Produkte und Requisiten. Wertvollere Gegenstände sind vom Vertragspartner zu versichern.
3.2. Eine Valorisierung der genannten Beträge bleibt vorbehalten.
4. LEISTUNG UND GEWÄHRLEISTUNG
4.1. Der Grafiker wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Er kann den Auftrag auch - zur Gänze oder zum Teil - durch Dritte ausführen lassen. Soferne der Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Grafiker hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrages frei. Dies gilt insbesondere für die Auswahl der angewendeten optisch-technischen Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar.
4.2. Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspartners zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet der Grafiker nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
4.3. Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person des Grafikers liegen, wie rechtzeitige Bereitstellung von Fotos / Produkten, Ausfall oder Verzögerung durc Programmiere, Reisebehinderungen etc. 4.4. Sendungen reisen auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners.
4.5. Alle Beanstandungen müssen längstens innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung schriftlich und unter Vorlage aller Unterlagen erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Leistung als auftragsgemäß erbracht. Die Gewährleistungspflicht beträgt 3 Monate.
4.6. Im Falle der Mangelhaftigkeit steht dem Vertragspartner nur ein Verbesserungsanspruch durch den Grafiker zu. Ist eine Verbesserung unmöglich oder wird sie vom Grafiker abgelehnt, steht dem Vertragspartner ein Preisminderungsanspruch zu. Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellungen gelten nicht als erhebliche Mängel. Punkt 3.1. gilt entsprechend.
4.7. Die Honorar- und Lizenzgebührenansprüche stehen unabhängig davon zu, ob das Material urheber- und/oder leistungsschutzrechtlich (noch) geschützt ist.
5. WERKLOHN
5.1. Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht dem Grafiker ein Werklohn (Honorar) nach seinen jeweils gültigen Preislisten, sonst ein angemessenes Honorar zu.
5.2. Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zu, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung durch Dritte abhägt. Auf das Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktion gewährt.
5.3. Alle Material- und sonstigen Kosten, auch wenn deren Beschaffung durch den Grafiker erfolgt (z.b.Typo) , sind gesondert zu bezahlen.
5.4. In Zuge der Durchführung der Arbeiten vom Vertragspartner gewünschte Änderungen gehen zu seinen Lasten.
5.5. Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout,..) sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen organisatorischen Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand.
5.6. Nimmt der Vertragspartner von der Durchführung des erteilten Auftrages aus welchen Gründen immer Abstand, steht dem Fotografen mangels anderer Vereinbarung die Hälfte des Honorars zuzüglich aller tatsächlich angefallenen Nebenkosten zu. Im Falle unbedingt erforderlicher Terminänderungen sind ein dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.
5.7. Das Honorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe.
6. LIZENZHONORAR
6.1. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht dem Grafiker im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Veröffentlichungshonorar in vereinbarter oder angemessenen Höhe gesondert zu.
6.2. Das Veröffentlichungshonorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe.
6.3. Unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche nach den § 81 ff und 91 ff UrhG gilt im Fall der Verletzung der Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte an den vertragsgegenständlichen Aufnahmen folgendes: Die Ansprüche nach § 87 UrhG stehen unabhängig von einem Verschulden zu. Im Fall der Verletzung des Rechtes auf Herstellerbezeichnung steht als immaterieller Schaden (§ 87 Abs. 2 UrhG) vorbehaltlich eines hinzukommenden Vermögensschadens (§ 87 Abs 1 UrhG) zumindest ein Betrag in der Höhe des angemessenen Entgeltes (§ 86 UrhG) zu. Der Auskunftsanspruch nach § 87a Abs. 1 UrhG gilt auch für den Beseitigungsanspruch.
7. ZAHLUNG
7.1. Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung ist bei Auftragserteilung eine Akontozahlung in der Höhe von 50% der voraussichtlichen Rechnungssumme zu leisten. Soferne nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist das Resthonorar nach Rechnungslegung sofort bar zur Zahlung fällig. Soferne ein Zahlungsziel vereinbart wird, sind die gelegten Rechnungen längstens 7 Tage nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Verweigert der Vertragspartner die Annahme wegen mangelhafter Erfüllung oder macht er Gewährleistungsansprüche geltend, ist das Honorar gleichwohl zur Zahlung fällig.
7.2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Grafiker berechtigt, nach Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen.
7.3. Im Falle des Verzuges gelten - unbeschadet übersteigender Schadenersatzansprüche - Zinsen und Ziseszinsen in der Höhe von 5% über der jeweiligen Bankrate ab dem Fälligkeitstag als vereinbart. Für Zwecke der Zinsenberechnung ist für das jeweilige Kalenderjahr die am 2. Jänner des entsprechenden Jahres festgesetzte Bankrate für das gesamte Kalenderjahr maßgebend.
7.4. Mahnspesen und die Kosten - auch außergerichtlicher - anwaltlicher Intervention gehen zu Lasten des Vertragspartners.
7.5. Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum des Vertragspartners übergehen, geschieht dies erst mit vollständiger Bezahlung des Aufnahmehonorars samt Nebenkosten.